Seit 27. September 2025 gilt in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz. Es ersetzt nach vielen Jahrzehnten das bisherige Regelwerk und bringt spürbare Veränderungen: Mehr Menschen möchten heute Abschied anders gestalten als früher – persönlicher, naturverbundener oder im kleinen Kreis. Das Land öffnet dafür neue Möglichkeiten, knüpft sie aber an klare Bedingungen, damit Würde, Umwelt- und Gesundheitsschutz gewahrt bleiben.
Dazu hat Sebastian Balzer vom Bestattungsunternehmen Balzer in Katzenelnbogen am 12.03.2026 einen gut verständlichen Vortrag gehalten. Als Praktiker hat er erläutert, was sich mit dem neuen Gesetz konkret ändert, welche Möglichkeiten künftig bestehen und welche Punkte in der persönlichen Vorsorge besonders wichtig sind.

Gerade für unsere Region ist das Thema greifbar: Die Lahn wird im Gesetz ausdrücklich genannt – damit rückt eine neue Bestattungsform ganz konkret in den Blick, die bisher in Rheinland-Pfalz nicht möglich war.
Was sich im Kern ändert
Das neue Gesetz bleibt nicht bei „kleinen Korrekturen“, sondern führt zusätzliche Bestattungsformen ein und lockert die bisher sehr strenge Bindung an den Friedhof – allerdings nicht schrankenlos. Der wichtigste Grundsatz lautet: Neue Formen sind nur möglich, wenn der verstorbene Mensch dies zu Lebzeiten schriftlich festgelegt hat.
Im Gesetz ist dafür ein zentrales Wort vorgesehen:
Totenfürsorgeverfügung
Das ist eine schriftliche Erklärung, in der jemand festlegt,
- welche Bestattungsform gewünscht ist, und
- wer sich nach dem Tod darum kümmern soll.
Ohne eine solche Verfügung gilt im Zweifel: Bestattung auf dem Friedhof, wie bisher.
Flussbestattung: nun auch in Rhein, Mosel, Lahn und Saar möglich
Eine der meistdiskutierten Neuerungen ist die Flussbestattung. Sie ist in Rheinland-Pfalz jetzt ausdrücklich zugelassen – und zwar nur in den vier Gewässern Rhein, Mosel, Lahn und Saar auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet.
Wichtig sind dabei die Rahmenbedingungen:
- Es muss eine Urne aus sofort wasserlöslicher Zellulose verwendet werden.
- Die Durchführung hat die Vorgaben des Wasserrechts zu beachten (Genehmigungen, Schutzbereiche, Abstände).
- Details hat das Land mit einer neuen Durchführungsverordnung weiter konkretisiert (u. a. Umwelt- und Gewässerschutz).
Asche außerhalb des Friedhofs: Streuen im Garten – aber geregelt
Auch das Ausbringen (Verstreuen) der Asche außerhalb von Friedhöfen ist nun möglich, jedoch mit klaren Regeln.
Besonders wichtig für die Praxis:
- Das Ausbringen erfolgt durch eine Bestatterin oder einen Bestatter – nicht „einfach selbst“.
- Es braucht die nachweisliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers.
- Das Grundstück darf nicht gegen Entgelt dafür „vermietet“ werden.
- Nachbarn dürfen dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
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Urne zu Hause und Asche teilen: erlaubt – wenn es ausdrücklich so gewollt ist
Rheinland-Pfalz erlaubt nun auch, dass eine Ascheurne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrungausgehändigt werden kann. Außerdem kann die Asche teilbar sein, um daraus würdige Erinnerungsstücke herstellen zu lassen (z. B. Schmuckstein, Keramik oder Ähnliches).
Dabei gelten im Gesetz klare Voraussetzungen:
- Letzter Hauptwohnsitz der verstorbenen Person muss in Rheinland-Pfalz gewesen sein.
- Es braucht eine schriftliche Totenfürsorgeverfügung (mit benannter Person).
- Die Herausgabe und (wenn vorgesehen) Entnahme von Ascheteilen wird dokumentiert und läuft über Bestatterinnen/Bestatter.
Das Gesetz versucht damit, zwei Dinge zusammenzubringen: persönliche Wünsche – und gleichzeitig einen nachvollziehbaren, kontrollierten Ablauf.
Tuchbestattung: Sargpflicht gelockert, Würde bleibt zentral
Bei Erdbestattungen wurde die bisherige allgemeine Sargpflicht gelockert: Eine Tuchbestattung ist möglich, wenn keine öffentlichen Belange oder gesundheitlichen Risiken entgegenstehen.
Für eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen verlangt das Gesetz ebenfalls eine schriftliche Verfügung.
Praktisch heißt das auch: Friedhofsträger sollen dafür – wo möglich – passende Grabfelder ausweisen.
Sternenkinder: neue Klarheit und mehr Unterstützung für Eltern
Ein sehr wichtiger Teil der Reform betrifft Kinder, die in einem sehr frühen Stadium vor, während oder kurz nach der Geburt versterben.
Das Gesetz regelt, dass bei einem „Sternenkind“ (Gewicht unter 500 g und vor der 24. Schwangerschaftswoche, ohne Lebenszeichen) eine Bestattung zu genehmigen ist, wenn ein Elternteil dies beantragt.
Zusätzlich:
- Kliniken/Ärztinnen/Ärzte haben eine Hinweispflicht auf die Möglichkeiten.
- Wenn Eltern keine individuelle Bestattung wählen, muss die Einrichtung eine würdige Bestattung sicherstellen; Sammelbestattungen sind unter würdigen Bedingungen möglich.
- Unter bestimmten Umständen kann sogar eine gemeinsame Bestattung mit einem zeitgleich oder kurz darauf verstorbenen Elternteil ermöglicht werden.
Was auch neu ist: mehr Regeln rund um Leichenschau und Kinderschutz
Neben den Bestattungsformen enthält das Gesetz auch Reformen im Leichenschauwesen. Ein Punkt, der besonders heraussticht: Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr eine Obduktion eingeführt, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist – verbunden mit einer „zweiten Leichenschau“ als Kontrollschritt.
Das ist kein Alltagsthema – aber es zeigt, dass die Reform nicht nur „mehr Freiheit“, sondern auch mehr Schutz und Klarheit schaffen will.
Was du jetzt konkret tun kannst
Viele Neuerungen greifen nur, wenn man zu Lebzeiten etwas regelt. Wer das möchte, kann es erstaunlich pragmatisch angehen
- Wunsch festhalten: Welche Form soll es sein (Friedhof, Wald, Fluss, Zuhause, Streuwiese …)?
- Totenfürsorgeverfügung erstellen: Eine Person benennen, die es umsetzt.
- Unterlagen auffindbar machen: Kopie zur Vertrauensperson, ggf. zum Bestatter, und zu Hause an einem bekannten Ort.
- Familie informieren: Ein kurzes Gespräch verhindert spätere Unsicherheit.
Das nimmt Angehörigen im Ernstfall spürbar Druck – und sorgt dafür, dass Wünsche wirklich umgesetzt werden können.
Einordnung aus Sicht der kommunalen Praxis
Friedhöfe bleiben weiterhin wichtige Orte der Erinnerung – gerade im ländlichen Raum. Gleichzeitig wird sichtbar: Abschied wird vielfältiger. Das neue Gesetz versucht, diese Vielfalt zuzulassen, ohne dass Bestattung „privat im Verborgenen“ völlig aus dem Blick gerät. Leitplanken wie Dokumentationspflichten, Bestatter-Verantwortung und Umweltauflagen sind dafür ein wichtiger Bestandteil.

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